Back to the start

Committee of theFKI

Statute of the FKI

Email the FKI

Projects of the AiF

History of the FKI

 Compliance Richtlinie

Impressum

Datenschutzerklärung

 

 

FKI
Forschungsgemeinschaft für die kosmetische Industrie e. V.


 

S A T Z U N G

 

§ 1    Name und Sitz des Vereins

(1)     Der Verein führt den Namen

        „Forschungsgemeinschaft für die kosmetische Industrie e. V. (FKI)“.

(2)   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Holzminden eingetragen.

(3)  Der Sitz des Vereins ist Holzminden.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist es, Gemeinschaftsforschung im Bereich der Kosmetik zu finanzieren und durchzuführen.

(2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Vergabe von Forschungsaufträgen.

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.     Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder können in- und ausländische Personen, Firmen, Mitgliedsverbände sowie die Interessenvereine sein, die sich auf den Arbeitsgebieten des Vereins betätigen oder die bereit und in der Lage sind, die Erfüllung der Vereinszwecke zu fördern.

(3)  Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen.

(4)  Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

 

 

§ 5    Rechte der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6    Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung und Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, die Bestimmungen der Satzung sowie satzungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten und die Beiträge zu zahlen.

(2)  Für die Berechnung und Festsetzung der Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 7    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet:

1.   durch Auflösung oder bei Konkurs über das Vermögen eines Mitglieds;

2.    durch die Erklärung des Austritts. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein;

3.   durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch endgültigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt oder die Belange des Vereins wiederholt oder in erheblichem Maße schädigt.

(2)  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und Ämter, die das ausscheidende Mitglied bei dem Verein bekleidete. Ansprüche auf das Vereinsvermögen sind ausgeschlossen. Rückständige Beiträge sind zu entrichten.

 

 

§ 8    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:  1. die Mitgliederversammlung

                                             2. der Vorstand

                                             3. der wissenschaftliche Beirat

 

 

§ 9    Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich, zumeist in der zweiten Jahreshälfte, statt.

(2)  Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich durch den 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3)  Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Behandlung folgender

        Gegenstände:

1.   Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung über das zurückliegende Jahr,

2.   Kassenbericht über den buchmäßigen Jahresabschluss durch den Schatzmeister,

3.   Bericht des Kassenprüfers über den Jahresabschluss,

4.   Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.

(4)  Die Mitgliederversammlung hat über die in Absatz 1 genannten Punkte hinaus über folgende Punkte zu beschließen:

1.   Wahl des Vorstands.

2.   Wahl des Kassenprüfers. Dieser darf dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

3.   Satzungsänderungen.

4.   Auflösung des Vereins.

5.   Die Bemessung des Mitgliederbeitrages.

6.   Alle sonstigen der satzungsgemäß zur Beschlussfassung zugewiesenen Gegenstände.

(5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6)  Anträge der Mitglieder können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn diese grundsätzlich mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt worden sind; andere Anträge der Mitglieder können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dieses beschließt.

(7)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse gemäß Absatz 4, Nummer 3 und 4 bedürfen, abweichend von Satz 1, einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

(8)  Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden. Kein Mitglied darf jedoch mehr als zwei weitere ordentliche Mitglieder vertreten.

(9)  Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind 5 Jahre aufzubewahren. Das Protokoll wird an die Mitglieder verschickt. Es gilt als angenommen, wenn innerhalb von 3 Wochen nach Versenden keine Änderungsanträge eingegangen sind.

(10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden kurzfristig einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

 

 

§ 10 Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und Schriftführer, einem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(2)  Der 1. Vorsitzende ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.

(3)  Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt die Vertretung der Stellvertreter.

(4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt; er verbleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitglieds auf die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Vorstandsmitglieder müssen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder stammen.

(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen sind. In begründeten Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens einer Woche bei telefonischer Benachrichtigung und Bekanntgabe des Grundes.

(6)  Die Vorstandssitzungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes dem Verfahren widerspricht.

(7)  Über jede Vorstandssitzung ist grundsätzlich ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind 5 Jahre aufzubewahren. Das Protokoll wird an die Vorstandsmitglieder verschickt. Es gilt als angenommen, wenn innerhalb von 3 Wochen nach Versenden keine Änderungsanträge eingegangen sind.

(8)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1)  Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, zur Unterstützung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Forschungsvorhaben zu planen, ihre Durchführung zu überwachen und ihre Ergebnisse auszuwerten.

(2)  Der wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates teilzunehmen.

(3)  Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren bestellt. Voraussetzung für die Bestellung ist eine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, dem Vorstand die Bestellung von Personen einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates vorzuschlagen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates können sich nicht vertreten lassen.

(4)  Die Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt für die Dauer von höchstens drei Kalenderjahren (Festamtszeit). Scheidet ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates vor Ablauf der Festamtszeit aus, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die laufende Festamtszeit. Das gleiche gilt, wenn während einer laufenden Festamtszeit ein neues Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates bestellt wird.

(5)  Die Einberufung von Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt mit einer Mindestfrist von vier Wochen grundsätzlich durch den 1. Vorsitzenden des Vereins nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates. Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates werden grundsätzlich von dessen Vorsitzenden geleitet. Der Wissenschaftliche Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Protokoll wird grundsätzlich vom Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates unterzeichnet.

(6)  Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 12 Geschäftsführung

Die laufenden Geschäfte des Vereins können durch die Geschäftsführung verantwortlich wahrgenommen werden. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt, der die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung im Einzelnen auch regelt.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Holzminden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2)   Die Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ihre geleisteten Beiträge sowie sonstige Zuwendungen nicht zurückerstattet.

 

Holzminden, den 05.03.2003

 

nach oben

Home | Vorstand | Mitglieder | Kontakt | Projekte | Historie