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Compliance-Richtlinie
der Forschungsgemeinschaft für die kosmetische Industrie e.V.

1. Die nachstehende Compliance-Richtlinie der FKI gilt für die gemeinnützige FKI e.V. sowie für dessen wissenschaftliches Institut der FKI e.V.
2. Das Handeln der FKI leitet sich ab aus den der Allgemeinheit dienenden gemeinnützigen Vereinszwecken und den zu deren Erfüllung durchgeführten und durchzuführenden Maßnahmen.
3. Alles Handeln der FKI hat sich an den satzungsgemäß festgeschriebenen Vereinszwecken zu orientieren.
4. Die FKI bekennt sich zur Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften. Sie orientiert sich bei ihrem Handeln an den Werten der Integrität und Fairness sowie am Grundsatz der Transparenz.
5. Die Führungskräfte haben für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften zu sorgen und wirken auf deren Einhaltung in der FKI hin.
6.

Die FKI hat sich durch verschiedene Regelungen Selbstverpflichtungen auferlegt, die der ständigen Verwirklichung dieses Bekenntnisses dienen. Hierzu zählen:
          • Die Satzung der FKI e.V., die insbesondere die Verwirklichung der gemeinnützigen Vereinszwecke regelt,
          • Die Geschäftsordnung

 

7. Beachtung des Kartellrechts und des Korruptionsverbotes

Kartellrechtliche Vorschriften sowie Vorschriften über das Verbot der Korruption sind unbedingt einzuhalten. Dies dient u.a der Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen und sonstigen kartellrechtlich unzulässigen Verhaltensweisen, die zu einer Schädigung der Reputation des FKI und seiner Mitglieder führen können.
Absprachen unter den Mitgliedern, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Gleiches gilt für abgestimmte Verhaltensweisen und sog. Gentlemen’s Agreements zu diesen Themen. Untersagt sind ferner Absprachen über den Boykott bestimmter Unternehmen und jeglicher Austausch von Informationen zu Liefer- und Zahlungskonditionen, Unternehmensstrategien, zukünftigem Marktverhalten, internen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstigen Wettbewerbsparametern. Sitzungen und Treffen dürfen nicht für unzulässige Kartellabsprachen oder zum unzulässigen Informationsaustausch genutzt werden. Der FKI darf nicht dazu benutzt werden, das Verhalten der Mitglieder im Markt durch Empfehlungen in unzulässiger Weise zu koordinieren.
Im geschäftlichen Verkehr dürfen ferner keine unrechtmäßigen Vorteile in Form von Geldzahlungen oder in anderer Form gewährt oder gefordert werden. Weiterhin dürfen keine Aufträge aufgrund von persönlichen Rücksichtnahmen vergeben werden. Maßgeblich sind allein Leistung, Qualität und Ruf.
8. Alle Mitarbeiter der FKI sind verpflichtet, die oben genannten Regelungen sowie die einschlägigen gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, solche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs, Untreue, Insolvenzstraftaten, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit führen können.
9.  Verstöße gegen diese Compliance-Regeln sind umgehend den dafür zuständigen Mitarbeitern des FKI zu melden. Das Gleiche gilt, wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Der FKI wird bei einem Verstoß gegen die Compliance-Regeln die gesetzlich gebotenen und erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Einhaltung der Compliance-Regeln wird durch den FKI fortwährend kontrolliert.


Diese COMPLIANCE-RICHTLINIE wurde vom Vorstand der FKI vorgeschlagen. Sie tritt am 01. November 2015 in Kraft.

Holzminden, 01. November 2015


Forschungsgemeinschaft für die kosmetische Industrie e.V.


Dr. Ludger Neumann
(1. Vorsitzender)

 

 

 

 

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